Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.10.2020

Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2021 - V ZR 45/20   

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https://dejure.org/2021,6497
BGH, 24.02.2021 - V ZR 45/20 (https://dejure.org/2021,6497)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2021 - V ZR 45/20 (https://dejure.org/2021,6497)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20 (https://dejure.org/2021,6497)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich der Erhebung von Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei fehlerhafter Sachbehandlung

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssache: Auslegung eines Schuldnerantrags als Erinnerung gegen den Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung bei Bestimmung des Beschwerdewerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1
    Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich der Erhebung von Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei fehlerhafter Sachbehandlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.2003 - IV ZR 306/00

    Begriff der unrichtigen Sachbehandlung

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - V ZR 45/20
    Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294).
  • BGH, 19.03.2019 - IV ZR 30/18

    Rechtmäßige Erhebung von Gerichtskosten für das

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - V ZR 45/20
    Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris m.w.N.).
  • BGH, 13.11.2018 - VIII ZB 35/18

    Erhebung von Gerichtskosten hinsichtlich Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - V ZR 45/20
    Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - Kart 11/21

    Voraussetzungen eines kartellrechtlich anmeldepflichtigen

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, geht davon aus, dass ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht ausreiche, um von der Erhebung von Kosten abzusehen; es müsse sich vielmehr um einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutig und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006, 10 KSt 5/05, Rn. 6 bei juris; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021, V ZR 45/20, Rn. 2; Beschluss vom 4. Mai 2005, XII ZR 217/04, Rn. 4 bei juris; Beschluss vom 10. März 2003, IV ZR 306/00, Rn. 4 bei juris).
  • OLG Braunschweig, 23.11.2023 - 3 W 214/22

    Kosten; Gerichtskosten; Kostenrechnung; Kostenansatz; Kostenerhebung;

    Das Abhilfeverfahren umfasst aber nicht den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung, denn insoweit besteht keine Abhilfemöglichkeit der Kostenbeamtin, § 21 Abs. 2 GNotKG ( Jäckel , in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 81 GNotKG, Rn. 15; Sommerfeldt , in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 81, Rn. 7; Laube , in: BeckOK KostR, 42. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 66 GKG, Rn. 99, 147 m. w. N.; insoweit unklar: BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20 -, juris, Rn. 1 a. E.; Beschluss vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18 -, juris, Rn. 1 a. E.; Beschluss vom 22. Juli 2019 - III ZR 625/16 -, NJOZ 2020, S. 629 [vor Rn. 6] und Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 -, juris, Rn. 2 a. E.).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 1 Kart 11/21
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, geht davon aus, dass ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht ausreiche, um von der Erhebung von Kosten abzusehen; es müsse sich vielmehr um einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutig und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006, 10 KSt 5/05, Rn. 6 bei juris; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021, V ZR 45/20, Rn. 2; Beschluss vom 4. Mai 2005, XII ZR 217/04, Rn. 4 bei juris; Beschluss vom 10. März 2003, IV ZR 306/00, Rn. 4 bei juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20   

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https://dejure.org/2020,34160
BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20 (https://dejure.org/2020,34160)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2020 - V ZR 45/20 (https://dejure.org/2020,34160)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - V ZR 45/20 (https://dejure.org/2020,34160)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung der an bestimmten Stellplätzen angebrachten Markierungen; Bestimmung des Streitwerts im Rahmen der Prüfung der behaupteten Unwirksamkeit mehrerer Wohnungseigenümerbeschlüsse

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Keine Berücksichtigung von Ehrverletzungen gegenüber Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung zur Ermittlung seiner Rechtsmittelbeschwer

  • rewis.io

    Beschlussanfechtungsverfahren: Berücksichtigung einer angeblichen Ehrverletzung in der Wohnungseigentümerversammlung bei Bemessung der Rechtsmittelbeschwer

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung der an bestimmten Stellplätzen angebrachten Markierungen; Bestimmung des Streitwerts im Rahmen der Prüfung der behaupteten Unwirksamkeit mehrerer Wohnungseigenümerbeschlüsse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20
    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 3 mwN).

    a) Ist - wie hier - die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans abgewiesen worden, bestimmt sich die Beschwer bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 4 mwN; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10).

  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 166/13

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers bei

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20
    Dessen Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 EUR anzusetzen (Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, ZWE 2016, 287 Rn. 10).
  • BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Berufungsverwerfungsurteils

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20
    a) Ist - wie hier - die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans abgewiesen worden, bestimmt sich die Beschwer bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 4 mwN; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10).
  • BGH, 06.11.2014 - V ZR 11/14

    Beschwer für Nichtzulassungsbeschwerde bei Klage auf Vorbereitungshandlungen zur

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20
    Bei den behaupteten Ehrverletzungen handelt es sich um mittelbare Nachteile, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen von angefochtenen Beschlüsse (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 63/18, Grundeigentum 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 jeweils mwN) bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8).
  • BGH, 02.07.2020 - V ZB 137/19

    Bemessen des Werts der Beschwer nach den Kosten einer Ersatzvornahme eines

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20
    Bei den behaupteten Ehrverletzungen handelt es sich um mittelbare Nachteile, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen von angefochtenen Beschlüsse (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 63/18, Grundeigentum 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 jeweils mwN) bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8).
  • BGH, 07.05.2015 - V ZR 159/14

    Wertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Klage gegen den

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20
    Der Wert der Beschwer ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 06.12.2018 - V ZR 63/18

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Erreichen

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20
    Bei den behaupteten Ehrverletzungen handelt es sich um mittelbare Nachteile, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen von angefochtenen Beschlüsse (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 63/18, Grundeigentum 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 jeweils mwN) bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8).
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